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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der NordIQ Consulting GmbH

 

 

1. GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der NordIQ Consulting GmbH (nachfolgend „NordIQ Consulting“) und deren Kunden. Eine Änderung oder Aufhebung einzelner Teile dieser Bedingungen gilt nur für den jeweiligen Vertrag. Kundenseitige Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, sofern NordIQ Consulting ihnen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Nebenabreden und Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform (§ 126b BGB) durch beide Parteien.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

 

2. VERTRAGSGEGENSTAND

(1) NordIQ Consulting erbringt Beratungs-, Implementierungs- und Supportleistungen im IT-Bereich mit dem Schwerpunkt ERP-Software.

(2) Die Leistungen von NordIQ Consulting werden üblicherweise im Rahmen eines Dienstvertrages gemäß §§ 611 ff. BGB erbracht. NordIQ Consulting schuldet kein bestimmtes Ergebnis oder einen bestimmten Erfolg, sondern lediglich die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen.

 

3. VERTRAGSABSCHLUSS

Die Angebote von NordIQ Consulting sind freibleibend, sofern nicht eine Bindefrist angegeben ist. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von NordIQ Consulting in Textform oder durch Unterzeichnung eines Angebots durch beide Parteien zustande. Auftragsumfang und -inhalt ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem beiderseits unterzeichneten Angebot. NordIQ Consulting behält sich die Annahme eines Auftrags vor.

 

4. LIEFERUNG

(1) Lieferzeiten werden nach sorgfältiger Abstimmung genannt und nach Möglichkeit eingehalten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten, sofern NordIQ Consulting ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, kein Beschaffungsrisiko übernommen wurde und NordIQ Consulting den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert.

(2) Bei endgültiger, von NordIQ Consulting nicht zu vertretender Nichtbelieferung darf NordIQ Consulting vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle wird NordIQ Consulting den Kunden unverzüglich informieren und etwa geleistete Zahlungen erstatten. Zu Teillieferungen und Teilfakturen ist NordIQ Consulting berechtigt.

 

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Alle Leistungen werden gemäß vertraglicher Vereinbarung abgerechnet. Zahlungen sind innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Über die Rechtzeitigkeit von Zahlungen entscheidet die Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung von Insolvenzverfahren darf NordIQ Consulting alle aus der Geschäftsverbindung bestehenden Verbindlichkeiten für sofort fällig erklären, auch, soweit sie gestundet sind. Sonstige Rechte aus Verzug bleiben davon unberührt.

(2) Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

6. MÄNGELHAFTUNG, LEISTUNGSSTÖRUNGEN

Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit von Leistungen ergibt sich aus der Leistungs- oder Produktbeschreibung, bzw. aus der Auftragsbestätigung. Soweit Funktionsinhalte weder in der Beschreibung noch individualvertraglich definiert sind, obliegt die nähere Ausprägung gem. § 315 BGB NordIQ Consulting. Garantie- oder Gewährleistungszusagen dritter Hersteller gibt NordIQ Consulting an den Kunden weiter, ohne selbst dafür einzustehen.

 

7. SOFTWARE

(1) Software fremder Hersteller wird in dem vom Hersteller zum Vertrieb zur Verfügung gestellten Umfang und Konfektionierung geliefert. Hierfür gelten die jeweiligen Lizenz- oder Nutzungsbedingungen des Herstellers, die Beschränkungen des Nutzungsrechts und dessen nähere Ausgestaltung beinhalten können. Im Falle von Schutzrechtsansprüchen Dritter wird NordIQ Consulting den Kunden über bekannte Ansprüche informieren und – soweit möglich – bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem jeweiligen Hersteller unterstützen.

(2) Eine weitergehende Haftung von NordIQ Consulting für Schutzrechtsverletzungen durch Software fremder Hersteller besteht nur nach Maßgabe von § 13 dieser AGB.

 

8. WERKLEISTUNGEN

(1) Nach Fertigstellung einer Werkleistung fordert NordIQ Consulting den Kunden in Textform zur Abnahme auf. Der Kunde ist verpflichtet, die Werkleistung innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels die Abnahme verweigert. NordIQ Consulting wird den Kunden in der Abnahmeaufforderung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweisen. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel werden im Rahmen der Sachmängelhaftung beseitigt.

(3) Bei anderen als Werkleistungen, insbesondere der Lieferung von Beratungsleistungen, entfällt die Abnahme und an ihre Stelle tritt die Lieferung.

(4) Inhaltlich abgrenzbare Leistungsteile, insbesondere Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen, die einem im Produktivbetrieb arbeitenden System hinzugefügt werden, können von NordIQ Consulting zur Teilabnahme übergeben werden.

(5) Die Nutzung der Werkleistung im Produktivbetrieb nach Abnahmeaufforderung gilt als Abnahme, sofern der Kunde nicht innerhalb der Abnahmefrist wesentliche Mängel rügt.

9. CYBER RESILIENCE ACT (CRA)

(1) Nimmt NordIQ Consulting im Rahmen der Leistungserbringung Anpassungen, Erweiterungen oder Individualisierungen an einer vom Kunden eingesetzten Software mit digitalen Elementen vor, die nach der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act, „CRA“) als wesentliche Veränderung im Sinne des Art. 3 Nr. 30 CRA zu qualifizieren ist, gilt NordIQ Consulting insoweit als Hersteller im Sinne des Art. 22 CRA. Dies betrifft ausschließlich den durch die Veränderung betroffenen Teil des Produkts, es sei denn, die Veränderung wirkt sich auf die Cybersicherheit des Produkts insgesamt aus.

(2) Entwickelt NordIQ Consulting für den Kunden eigenständige Softwarekomponenten (z. B. individuelle Module oder Schnittstellen), die als Produkte mit digitalen Elementen im Sinne des CRA bereitgestellt werden, ist NordIQ Consulting insoweit Hersteller dieser Komponenten.

(3) Die sich hieraus ergebenden Herstellerpflichten – insbesondere zu Bewertung, Support-Zeitraum, Information des Kunden und Vergütung – werden, soweit erforderlich, in einem individuellen Leistungsvertrag (z.B. Angebot) geregelt.

10. WEITERE LEISTUNGEN

(1) Für Dienstleistungen kann die Vergütung nach Festpreisen oder auf Zeitverrechnungsbasis vereinbart werden. Zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten die allgemeinen Stundensätze der NordIQ Consulting.

(2) Werden Arbeiten außerhalb des Firmensitzes der NordIQ Consulting durchgeführt, werden Reisekosten, Reisezeiten, Spesen und Übernachtungskosten nach der jeweils geltenden, allgemeinen Preisliste der NordIQ Consulting berechnet. Personalleistungen darf NordIQ Consulting an Unterauftragnehmer vergeben.

(3) Bei allen Verträgen, die eine dauernde Leistungspflicht von NordIQ Consulting zum Gegenstand haben (z.B. Services, Pflege, Cloud-Services, SaaS-Lizenzen, On-Demand-Lizenzen, Hosting etc.), darf NordIQ Consulting das vereinbarte Entgelt an veränderte Kostenfaktoren (insbesondere Personal-, Infrastruktur-, Lizenz- oder Energiekosten) anpassen, erstmals nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsabschluss einmal pro Vertragsjahr mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Erhöht sich das Entgelt durch eine solche Änderung um mehr als 5% gegenüber der zuletzt gültigen Vergütung, kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten außerordentlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung bei NordIQ Consulting eingehen.

 

11. MITWIRKUNGS- UND BESTELLPFLICHTEN

(1) Erforderliche System- und Umgebungsvoraussetzungen (Hardware, System-, Netzsoftware, Datenbank etc.) sind vom Kunden zu schaffen.

(2) Soweit für die Erfüllung des Auftrags erforderlich, stellt der Auftraggeber die notwendigen Unterlagen über von ihm eingesetzte Hardwaresysteme, Betriebssysteme und eingesetzte Software zur Verfügung und verschafft NordIQ Consulting die erforderlichen Informationen. Zu den Mitwirkungspflichten gehören darüber hinaus insbesondere:
​a) detaillierte, verbindliche Formulierung der Anforderungen (Soll-Konzept);
​b) Requirements Management und internes Projektmanagement;
​c) qualifizierte, entscheidungsbefugte Ansprechpartner – insbesondere Projektleiter – in ausreichendem Zeitrahmen;
​d) Aufbereitung von Testdaten sowie Dokumentation der Testfälle;
​e) Unterstützung bei Tests, insbesondere beim Integrationstest (Fehlersuche, -mitteilung);
​f) Funktionsprüfung (ggf. Abnahme) von Leistungen vor Beginn der nächsten Phase oder insbesondere des Echtbetriebs;
​g) interne Vorbereitung sowie sachkundige Betreuung und Beobachtung des Echtbetriebs (u. a. Schulung des Personals).

(3) Ist für die Leistungserbringung Software, eine Lizenz oder eine Hosting-Umgebung eines Drittanbieters erforderlich (z. B. ein Odoo-Abonnement oder Odoo.sh), erwirbt der Kunde diese auf eigene Kosten direkt beim jeweiligen Anbieter, und zwar innerhalb der im Vertrag vereinbarten Frist, mangels Vereinbarung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss. Der Kunde weist den Erwerb in Textform nach und räumt NordIQ Consulting die zur Leistungserbringung erforderlichen Zugriffsrechte ein.

(4) Solange der Kunde Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, ist NordIQ Consulting zur Erbringung der davon abhängigen Leistungen nicht verpflichtet. Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Hierdurch entstehender Mehraufwand wird nach Aufwand zu den jeweils geltenden Stundensätzen vergütet, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung nicht zu vertreten.

(5) Erfüllt der Kunde seine Pflichten nach Absatz 3 nicht fristgerecht, kann NordIQ Consulting ihm in Textform eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist NordIQ Consulting berechtigt, als Ausgleich für vorgehaltene Projektkapazitäten und bereits entstandenen Planungsaufwand eine einmalige Pauschale in der im Vertrag vereinbarten Höhe, mangels Vereinbarung in Höhe von zwei Personentagen zu den jeweils geltenden Stundensätzen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden bzw. Aufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Pauschale wird auf Vergütungsansprüche für Mehraufwand nach Absatz 4 angerechnet.

(6) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist nach Absatz 5 ist NordIQ Consulting ferner berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der betroffenen projektbezogenen Leistungen in Textform zu kündigen. In diesem Fall gelten § 12 Abs. 2 bis 5 entsprechend; eine bereits gezahlte Pauschale nach Absatz 5 wird angerechnet. Weitergehende gesetzliche Rechte von NordIQ Consulting bleiben unberührt.


12. KÜNDIGUNG VOR PROJEKTBEGINN (STORNIERUNG)

(1) Der Kunde kann einen Vertrag über projektbezogene Leistungen vor Projektbeginn in Textform kündigen. Projektbeginn ist der vertraglich vereinbarte Projektstart, spätestens jedoch der Tag, an dem NordIQ Consulting erstmals projektbezogene Leistungen erbringt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Im Fall einer Kündigung nach Absatz 1 kann NordIQ Consulting anstelle der vereinbarten Vergütung für die projektbezogenen Leistungen eine pauschale Entschädigung verlangen. Ihre Höhe ergibt sich aus dem Vertrag. Mangels Vereinbarung beträgt sie bei Zugang der Kündigung mehr als 30 Kalendertage vor Projektbeginn 5 % und bei späterem Zugang 10 % der vereinbarten Nettovergütung für die projektbezogenen Leistungen, jeweils mindestens jedoch einen Personentag zu den jeweils geltenden Stundensätzen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Beiden Parteien bleibt der Nachweis gestattet, dass NordIQ Consulting nach den gesetzlichen Vorschriften ein höherer bzw. überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch zusteht.

(4) Auf Wunsch des Kunden bis zum Zugang der Kündigung bereits erbrachte Leistungen werden zusätzlich nach Aufwand vergütet.

(5) Im Zusammenhang mit dem Projekt vereinbarte, noch nicht begonnene Dauerschuldverhältnisse (z. B. Service- und Update-Verträge) enden mit Wirksamwerden der Kündigung, ohne dass hierfür eine gesonderte Entschädigung anfällt.

(6) Eine bereits gezahlte Pauschale nach § 11 Abs. 5 wird auf die Entschädigung angerechnet.


13. HAFTUNG

(1) Die nachfolgenden Haftungsregelungen gelten für sämtliche Ansprüche des Kunden gegen NordIQ Consulting – unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung.

(2) NordIQ Consulting haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie, sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz).

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von NordIQ Consulting der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(4) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist die Haftung von NordIQ Consulting zudem betragsmäßig begrenzt: bei projektbezogenen Leistungen auf 100 % des Netto-Auftragswertes; bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Service-, Pflege-, SaaS-, Hosting- oder Cloud-Verträgen, einschließlich Consulting-Verträgen) auf 100 % der im letzten Vertragsjahr vom Kunden gezahlten Nettovergütung.

(6) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

(7) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall der Absätze 1 oder 2 vorliegt.

(8) NordIQ Consulting ist nicht für die regelmäßige, anwendungsadäquate Sicherung von Daten und Programme des Kunden, sowie für dessen aktuelle IT-Sicherheitsumgebung verantwortlich. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, unmittelbar vor Beginn jeglicher Arbeiten durch NordIQ Consulting, an seinen IT-Systemen eine vollständige Datensicherung durchzuführen. Die Haftung von NordIQ Consulting für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und Programmen ist der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der angefallen wäre, wenn der Kunde die vorgenannten Sicherungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte. Eine Haftung von NordIQ Consulting entfällt vollständig, wenn der Datenverlust durch die vertragsgemäße Datensicherung des Kunden hätte vermieden werden können. Die zwingende Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

(9) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von NordIQ Consulting.

 

14. DATENSCHUTZ, DSGVO

NordIQ Consulting behandelt sämtlich Informationen, personenbezogene Daten und Unterlagen vertraulich, die ihr oder ihren Mitarbeitern im Bereich des Auftraggebers bekannt werden und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bzw. schutzbedürftige Daten darstellen. NordIQ Consulting wird solche Informationen, Daten oder Unterlagen ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages nutzen oder verwerten. Gleichzeitig hält NordIQ Consulting sämtliche Verpflichtungen aus der DSGVO und sonstigen geltenden Datenschutzvorschriften ein und wird auch ihren Mitarbeitern entsprechend verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über das Ende des Vertrages hinaus.

 

15. ALLGEMEINES

(1) Mitteilungen und Informationen, die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen der Parteien auszutauschen sind, können mittels E-Mail in Textform erfolgen. Der Kunde wird NordIQ Consulting eine hierzu autorisierte E-Mail-Adresse bekannt geben. Eine Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie ohne Unzustellbarkeitsmeldung an die letzte bekannt gegebene Adresse versendet werden konnte. Ausgenommen von diesem Verfahren sind Mitteilungen mit rechtsgestaltender Wirkung (z.B. Kündigung, Rücktrittserklärung).

(2) Die Vertragspartner werden nicht allgemein bekannte Informationen über die geschäftlichen Verhältnisse der jeweils anderen Partei vertraulich behandeln.

(3) NordIQ Consulting ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu benennen, insbesondere durch die Nennung des Firmennamens und des Logos des Kunden sowie einer kurzen, sachlichen Beschreibung der erbrachten Leistungen, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Die Referenznennung erfolgt ausschließlich zu Zwecken der Eigenwerbung und Unternehmensdarstellung von NordIQ Consulting (z. B. Website, Präsentationen, Angebotsunterlagen) und nicht in herabsetzender oder irreführender Weise. Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Der Widerspruch ist in Textform (§ 126b BGB) zu erklären. Im Falle des Widerspruchs wird NordIQ Consulting die Referenznennung innerhalb eines angemessenen Zeitraums einstellen.

(4) Ansprüche des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit NordIQ Consulting können nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NordIQ Consulting abgetreten oder verpfändet werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von NordIQ Consulting ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung stammt aus demselben Vertragsverhältnis.

(5) Erfüllungsort ist der Sitz von NordIQ Consulting. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt der Sitz von NordIQ Consulting als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.


Stand: September 2026