Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der NordIQ Consulting GmbH
1. GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen
der NordIQ Consulting GmbH (nachfolgend „NordIQ Consulting“) und deren Kunden. Eine
Änderung oder Aufhebung einzelner Teile dieser Bedingungen gilt nur für den
jeweiligen Vertrag. Kundenseitige Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht
Vertragsinhalt, sofern NordIQ Consulting ihnen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt
hat. Nebenabreden und Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform (§ 126b BGB) durch beide Parteien.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14
BGB.
2. VERTRAGSGEGENSTAND
(1) NordIQ Consulting erbringt Beratungs-, Implementierungs- und
Supportleistungen im IT-Bereich mit dem Schwerpunkt ERP-Software.
(2) Die Leistungen von NordIQ Consulting werden üblicherweise im Rahmen eines
Dienstvertrages gemäß §§ 611 ff. BGB erbracht. NordIQ Consulting schuldet kein
bestimmtes Ergebnis oder einen bestimmten Erfolg, sondern lediglich die
fachgerechte Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen.
3. VERTRAGSABSCHLUSS
Die Angebote von NordIQ Consulting sind freibleibend, sofern nicht eine Bindefrist angegeben ist. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von NordIQ Consulting in Textform oder durch Unterzeichnung eines Angebots durch beide Parteien zustande. Auftragsumfang und -inhalt ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem beiderseits unterzeichneten Angebot. NordIQ Consulting behält sich die Annahme eines Auftrags vor.
4. LIEFERUNG
(1) Lieferzeiten werden nach sorgfältiger Abstimmung genannt und nach
Möglichkeit eingehalten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben
vorbehalten, sofern NordIQ Consulting ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen hat, kein Beschaffungsrisiko übernommen wurde und NordIQ
Consulting den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert.
(2) Bei endgültiger, von NordIQ Consulting nicht zu vertretender
Nichtbelieferung darf NordIQ Consulting vom Vertrag zurücktreten. In diesem
Falle wird NordIQ Consulting den Kunden unverzüglich informieren und etwa
geleistete Zahlungen erstatten. Zu Teillieferungen und Teilfakturen ist NordIQ
Consulting berechtigt.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Alle Leistungen werden gemäß vertraglicher Vereinbarung abgerechnet.
Zahlungen sind innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Über die
Rechtzeitigkeit von Zahlungen entscheidet die Gutschrift auf dem
Empfängerkonto. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung von
Insolvenzverfahren darf NordIQ Consulting alle aus der Geschäftsverbindung
bestehenden Verbindlichkeiten für sofort fällig erklären, auch, soweit sie
gestundet sind. Sonstige Rechte aus Verzug bleiben davon unberührt.
(2) Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
6. MÄNGELHAFTUNG, LEISTUNGSSTÖRUNGEN
Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit von Leistungen ergibt sich aus der Leistungs- oder Produktbeschreibung, bzw. aus der Auftragsbestätigung. Soweit Funktionsinhalte weder in der Beschreibung noch individualvertraglich definiert sind, obliegt die nähere Ausprägung gem. § 315 BGB NordIQ Consulting. Garantie- oder Gewährleistungszusagen dritter Hersteller gibt NordIQ Consulting an den Kunden weiter, ohne selbst dafür einzustehen.
7. SOFTWARE
(1) Software fremder Hersteller wird in dem vom Hersteller zum Vertrieb zur
Verfügung gestellten Umfang und Konfektionierung geliefert. Hierfür gelten die
jeweiligen Lizenz- oder Nutzungsbedingungen des Herstellers, die Beschränkungen
des Nutzungsrechts und dessen nähere Ausgestaltung beinhalten können. Im
Falle von Schutzrechtsansprüchen Dritter wird NordIQ Consulting den Kunden über
bekannte Ansprüche informieren und – soweit möglich – bei der Durchsetzung von
Ansprüchen gegenüber dem jeweiligen Hersteller unterstützen.
(2) Eine weitergehende Haftung von NordIQ Consulting für
Schutzrechtsverletzungen durch Software fremder Hersteller besteht nur nach
Maßgabe von § 13 dieser AGB.
8. WERKLEISTUNGEN
(1) Nach Fertigstellung einer Werkleistung fordert NordIQ Consulting den
Kunden in Textform zur Abnahme auf. Der Kunde ist verpflichtet, die
Werkleistung innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und abzunehmen,
sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14
Kalendertagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung unter Benennung mindestens
eines wesentlichen Mangels die Abnahme verweigert. NordIQ Consulting wird den
Kunden in der Abnahmeaufforderung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweisen.
Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
Unwesentliche Mängel werden im Rahmen der Sachmängelhaftung beseitigt.
(3) Bei anderen als Werkleistungen, insbesondere der Lieferung von
Beratungsleistungen, entfällt die Abnahme und an ihre Stelle tritt die
Lieferung.
(4) Inhaltlich abgrenzbare Leistungsteile, insbesondere Anpassungen,
Änderungen und Ergänzungen, die einem im Produktivbetrieb arbeitenden System
hinzugefügt werden, können von NordIQ Consulting zur Teilabnahme übergeben
werden.
(5) Die Nutzung der Werkleistung im Produktivbetrieb nach Abnahmeaufforderung
gilt als Abnahme, sofern der Kunde nicht innerhalb der Abnahmefrist wesentliche
Mängel rügt.
9. CYBER RESILIENCE ACT (CRA)
(1) Nimmt NordIQ
Consulting im Rahmen der Leistungserbringung Anpassungen, Erweiterungen oder
Individualisierungen an einer vom Kunden eingesetzten Software mit digitalen
Elementen vor, die nach der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act,
„CRA“) als wesentliche Veränderung im Sinne des Art. 3 Nr. 30 CRA zu
qualifizieren ist, gilt NordIQ Consulting insoweit als Hersteller im Sinne des
Art. 22 CRA. Dies betrifft ausschließlich den durch die Veränderung betroffenen
Teil des Produkts, es sei denn, die Veränderung wirkt sich auf die
Cybersicherheit des Produkts insgesamt aus.
(2) Entwickelt NordIQ Consulting für den Kunden
eigenständige Softwarekomponenten (z. B. individuelle Module oder
Schnittstellen), die als Produkte mit digitalen Elementen im Sinne des CRA
bereitgestellt werden, ist NordIQ Consulting insoweit Hersteller dieser
Komponenten.
(3) Die sich hieraus ergebenden Herstellerpflichten – insbesondere zu
Bewertung, Support-Zeitraum, Information des Kunden und Vergütung – werden,
soweit erforderlich, in einem individuellen Leistungsvertrag (z.B. Angebot) geregelt.
10. WEITERE LEISTUNGEN
(1) Für Dienstleistungen kann die Vergütung nach Festpreisen oder auf
Zeitverrechnungsbasis vereinbart werden. Zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
gelten die allgemeinen Stundensätze der NordIQ Consulting.
(2) Werden Arbeiten außerhalb des Firmensitzes der NordIQ Consulting
durchgeführt, werden Reisekosten, Reisezeiten, Spesen und Übernachtungskosten
nach der jeweils geltenden, allgemeinen Preisliste der NordIQ Consulting berechnet. Personalleistungen darf NordIQ
Consulting an Unterauftragnehmer vergeben.
(3) Bei allen Verträgen, die eine dauernde Leistungspflicht von NordIQ
Consulting zum Gegenstand haben (z.B. Services, Pflege, Cloud-Services,
SaaS-Lizenzen, On-Demand-Lizenzen, Hosting etc.), darf NordIQ Consulting das
vereinbarte Entgelt an veränderte Kostenfaktoren (insbesondere Personal-,
Infrastruktur-, Lizenz- oder Energiekosten) anpassen, erstmals nach Ablauf
eines Jahres seit Vertragsabschluss einmal pro Vertragsjahr mit einer
Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Erhöht sich das Entgelt durch
eine solche Änderung um mehr als 5% gegenüber der zuletzt gültigen Vergütung,
kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten außerordentlich kündigen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und innerhalb von vier Wochen nach
Erhalt der Änderungsmitteilung bei NordIQ Consulting eingehen.
11. MITWIRKUNGS- UND BESTELLPFLICHTEN
(1) Erforderliche System- und Umgebungsvoraussetzungen (Hardware, System-,
Netzsoftware, Datenbank etc.) sind vom Kunden zu schaffen.
(2) Soweit für die Erfüllung des Auftrags erforderlich, stellt der
Auftraggeber die notwendigen Unterlagen über von ihm eingesetzte
Hardwaresysteme, Betriebssysteme und eingesetzte Software zur Verfügung und
verschafft NordIQ Consulting die erforderlichen Informationen. Zu den
Mitwirkungspflichten gehören darüber hinaus insbesondere:
a) detaillierte, verbindliche Formulierung
der Anforderungen (Soll-Konzept);
b) Requirements Management und internes
Projektmanagement;
c) qualifizierte, entscheidungsbefugte
Ansprechpartner – insbesondere Projektleiter – in ausreichendem Zeitrahmen;
d) Aufbereitung von Testdaten sowie
Dokumentation der Testfälle;
e) Unterstützung bei Tests, insbesondere beim
Integrationstest (Fehlersuche, -mitteilung);
f) Funktionsprüfung (ggf. Abnahme) von
Leistungen vor Beginn der nächsten Phase oder insbesondere des Echtbetriebs;
g) interne Vorbereitung sowie sachkundige
Betreuung und Beobachtung des Echtbetriebs (u. a. Schulung des Personals).
(3) Ist für die Leistungserbringung Software, eine Lizenz oder eine
Hosting-Umgebung eines Drittanbieters erforderlich (z. B. ein Odoo-Abonnement
oder Odoo.sh), erwirbt der Kunde diese auf eigene Kosten direkt beim jeweiligen
Anbieter, und zwar innerhalb der im Vertrag vereinbarten Frist, mangels
Vereinbarung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss. Der Kunde
weist den Erwerb in Textform nach und räumt NordIQ Consulting die zur
Leistungserbringung erforderlichen Zugriffsrechte ein.
(4) Solange der Kunde Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder
nicht vollständig erfüllt, ist NordIQ Consulting zur Erbringung der davon
abhängigen Leistungen nicht verpflichtet. Vereinbarte Termine verschieben sich
um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Hierdurch entstehender Mehraufwand wird nach Aufwand zu den jeweils geltenden
Stundensätzen vergütet, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung nicht zu
vertreten.
(5) Erfüllt der Kunde seine Pflichten nach Absatz 3 nicht fristgerecht,
kann NordIQ Consulting ihm in Textform eine Nachfrist von mindestens 14
Kalendertagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist NordIQ
Consulting berechtigt, als Ausgleich für vorgehaltene Projektkapazitäten und
bereits entstandenen Planungsaufwand eine einmalige Pauschale in der im Vertrag
vereinbarten Höhe, mangels Vereinbarung in Höhe von zwei Personentagen zu den
jeweils geltenden Stundensätzen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu
verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Verzögerung nicht zu vertreten
hat. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden bzw. Aufwand
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die
Pauschale wird auf Vergütungsansprüche für Mehraufwand nach Absatz 4
angerechnet.
(6) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist nach Absatz 5 ist NordIQ
Consulting ferner berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der betroffenen
projektbezogenen Leistungen in Textform zu kündigen. In diesem Fall gelten § 12
Abs. 2 bis 5 entsprechend; eine bereits gezahlte Pauschale nach Absatz 5 wird
angerechnet. Weitergehende gesetzliche Rechte von NordIQ Consulting bleiben
unberührt.
12. KÜNDIGUNG VOR PROJEKTBEGINN (STORNIERUNG)
(1) Der Kunde kann einen Vertrag über projektbezogene Leistungen vor
Projektbeginn in Textform kündigen. Projektbeginn ist der vertraglich
vereinbarte Projektstart, spätestens jedoch der Tag, an dem NordIQ Consulting
erstmals projektbezogene Leistungen erbringt. Das Recht zur Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Im Fall einer Kündigung nach Absatz 1 kann NordIQ Consulting anstelle
der vereinbarten Vergütung für die projektbezogenen Leistungen eine pauschale
Entschädigung verlangen. Ihre Höhe ergibt sich aus dem Vertrag. Mangels
Vereinbarung beträgt sie bei Zugang der Kündigung mehr als 30 Kalendertage vor
Projektbeginn 5 % und bei späterem Zugang 10 % der vereinbarten Nettovergütung
für die projektbezogenen Leistungen, jeweils mindestens jedoch einen
Personentag zu den jeweils geltenden Stundensätzen, zzgl. der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
(3) Beiden Parteien bleibt der Nachweis gestattet, dass NordIQ Consulting
nach den gesetzlichen Vorschriften ein höherer bzw. überhaupt kein oder ein
wesentlich niedrigerer Anspruch zusteht.
(4) Auf Wunsch des Kunden bis zum Zugang der Kündigung bereits erbrachte
Leistungen werden zusätzlich nach Aufwand vergütet.
(5) Im Zusammenhang mit dem Projekt vereinbarte, noch nicht begonnene
Dauerschuldverhältnisse (z. B. Service- und Update-Verträge) enden mit
Wirksamwerden der Kündigung, ohne dass hierfür eine gesonderte Entschädigung
anfällt.
(6) Eine bereits gezahlte Pauschale nach § 11 Abs. 5 wird auf die
Entschädigung angerechnet.
13. HAFTUNG
(1) Die nachfolgenden Haftungsregelungen gelten für
sämtliche Ansprüche des Kunden gegen NordIQ Consulting – unabhängig vom
Rechtsgrund, insbesondere aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung.
(2) NordIQ Consulting haftet unbeschränkt bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie, sowie in Fällen
zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz).
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) ist die Haftung von NordIQ Consulting der Höhe nach auf den
typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist die Haftung von
NordIQ Consulting zudem betragsmäßig begrenzt: bei projektbezogenen Leistungen
auf 100 % des Netto-Auftragswertes; bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.
Service-, Pflege-, SaaS-, Hosting- oder Cloud-Verträgen, einschließlich
Consulting-Verträgen) auf 100 % der im letzten Vertragsjahr vom Kunden
gezahlten Nettovergütung.
(6) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten
ist die Haftung ausgeschlossen.
(7) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen,
mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall
der Absätze 1 oder 2 vorliegt.
(8) NordIQ Consulting ist nicht für die regelmäßige, anwendungsadäquate Sicherung von Daten und Programme des Kunden, sowie für dessen aktuelle IT-Sicherheitsumgebung verantwortlich. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, unmittelbar vor Beginn jeglicher Arbeiten durch NordIQ Consulting, an seinen IT-Systemen eine vollständige Datensicherung durchzuführen. Die Haftung von NordIQ Consulting für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und Programmen ist der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der angefallen wäre, wenn der Kunde die vorgenannten Sicherungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte. Eine Haftung von NordIQ Consulting entfällt vollständig, wenn der Datenverlust durch die vertragsgemäße Datensicherung des Kunden hätte vermieden werden können. Die zwingende Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
(9) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der
gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von NordIQ
Consulting.
14. DATENSCHUTZ, DSGVO
NordIQ Consulting behandelt sämtlich Informationen, personenbezogene Daten und Unterlagen vertraulich, die ihr oder ihren Mitarbeitern im Bereich des Auftraggebers bekannt werden und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bzw. schutzbedürftige Daten darstellen. NordIQ Consulting wird solche Informationen, Daten oder Unterlagen ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages nutzen oder verwerten. Gleichzeitig hält NordIQ Consulting sämtliche Verpflichtungen aus der DSGVO und sonstigen geltenden Datenschutzvorschriften ein und wird auch ihren Mitarbeitern entsprechend verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über das Ende des Vertrages hinaus.
15. ALLGEMEINES
(1) Mitteilungen und Informationen, die im Rahmen der vertraglichen
Beziehungen der Parteien auszutauschen sind, können mittels E-Mail in Textform erfolgen.
Der Kunde wird NordIQ Consulting eine hierzu autorisierte E-Mail-Adresse
bekannt geben. Eine Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie ohne
Unzustellbarkeitsmeldung an die letzte bekannt gegebene Adresse versendet
werden konnte. Ausgenommen von diesem Verfahren sind Mitteilungen mit rechtsgestaltender
Wirkung (z.B. Kündigung, Rücktrittserklärung).
(2) Die Vertragspartner werden nicht allgemein bekannte Informationen über
die geschäftlichen Verhältnisse der jeweils anderen Partei vertraulich
behandeln.
(3) NordIQ Consulting ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu benennen,
insbesondere durch die Nennung des Firmennamens und des Logos des Kunden sowie
einer kurzen, sachlichen Beschreibung der erbrachten Leistungen, sofern der
Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Die Referenznennung erfolgt
ausschließlich zu Zwecken der Eigenwerbung und Unternehmensdarstellung von
NordIQ Consulting (z. B. Website, Präsentationen, Angebotsunterlagen) und nicht
in herabsetzender oder irreführender Weise. Der Kunde kann der Referenznennung
jederzeit aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Der
Widerspruch ist in Textform (§ 126b BGB) zu erklären. Im Falle des Widerspruchs
wird NordIQ Consulting die Referenznennung innerhalb eines angemessenen
Zeitraums einstellen.
(4) Ansprüche des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit NordIQ Consulting können
nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NordIQ Consulting abgetreten
oder verpfändet werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von
NordIQ Consulting ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder
aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung stammt aus demselben
Vertragsverhältnis.
(5) Erfüllungsort ist der Sitz von NordIQ Consulting. Bei Verträgen mit
Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt der Sitz von NordIQ Consulting als
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.
Stand: September 2026