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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der NordIQ Consulting GmbH

 

 

1. GELTUNGSBEREICH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der NordIQ Consulting GmbH (nachfolgend „NordIQ Consulting“) und deren Kunden. Eine Änderung oder Aufhebung einzelner Teile dieser Bedingungen gilt nur für den jeweiligen Vertrag. Kundenseitige Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, sofern NordIQ Consulting ihnen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Nebenabreden und Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung in Textform (§ 126b BGB) durch beide Parteien.

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

 

2. VERTRAGSGEGENSTAND

NordIQ Consulting erbringt Beratungs-, Implementierungs- und Supportleistungen im IT-Bereich mit dem Schwerpunkt ERP-Software.

Die Leistungen von NordIQ Consulting werden üblicherweise im Rahmen eines Dienstvertrages gemäß §§ 611 ff. BGB erbracht. NordIQ Consulting schuldet kein bestimmtes Ergebnis oder einen bestimmten Erfolg, sondern lediglich die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen.

 

3. VERTRAGSABSCHLUSS

Die Angebote von NordIQ Consulting sind freibleibend und gelten, sofern nicht eine Bindefrist angegeben ist. Ein Vertrag wird erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von NordIQ Consulting verbindlich und bestimmt Auftragsumfang und -inhalt. NordIQ Consulting behält sich die Annahme eines Auftrags vor.

 

4. LIEFERUNG

Lieferzeiten werden nach sorgfältiger Abstimmung genannt und nach Möglichkeit eingehalten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten, sofern NordIQ Consulting ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, kein Beschaffungsrisiko übernommen wurde und NordIQ Consulting den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert.

Bei endgültiger, von NordIQ Consulting nicht zu vertretender Nichtbelieferung darf NordIQ Consulting vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle wird NordIQ Consulting den Kunden unverzüglich informieren und etwa geleistete Zahlungen erstatten. Zu Teillieferungen und Teilfakturen ist NordIQ Consulting berechtigt.

 

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Alle Leistungen werden gemäß vertraglicher Vereinbarung abgerechnet. Zahlungen sind innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Über die Rechtzeitigkeit von Zahlungen entscheidet die Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung von Insolvenzverfahren darf NordIQ Consulting alle aus der Geschäftsverbindung bestehenden Verbindlichkeiten für sofort fällig erklären, auch, soweit sie gestundet sind. Sonstige Rechte aus Verzug bleiben davon unberührt.

Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

6. MÄNGELHAFTUNG, LEISTUNGSSTÖRUNGEN

Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit von Leistungen ergibt sich aus der Leistungs- oder Produktbeschreibung, bzw. aus der Auftragsbestätigung. Soweit Funktionsinhalte weder in der Beschreibung noch individualvertraglich definiert sind, obliegt die nähere Ausprägung gem. § 315 BGB NordIQ Consulting. Garantie- oder Gewährleistungszusagen dritter Hersteller gibt NordIQ Consulting an den Kunden weiter, ohne selbst dafür einzustehen.

 

7. SOFTWARE

Software fremder Hersteller wird in dem vom Hersteller zum Vertrieb zur Verfügung gestellten Umfang und Konfektionierung geliefert. Hierfür gelten die jeweiligen Lizenz- oder Nutzungsbedingungen des Herstellers, die Beschränkungen des Nutzungs- rechts und dessen nähere Ausgestaltung beinhalten können. Im Falle von Schutzrechtsansprüchen Dritter wird NordIQ Consulting den Kunden über bekannte Ansprüche informieren und – soweit möglich – bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem jeweiligen Hersteller unterstützen.

Eine weitergehende Haftung von NordIQ Consulting für Schutzrechtsverletzungen durch Software fremder Hersteller besteht nur nach Maßgabe von § 11 dieser AGB.

 

8. WERKLEISTUNGEN

Nach Fertigstellung einer Werkleistung fordert NordIQ Consulting den Kunden in Textform zur Abnahme auf. Der Kunde ist verpflichtet, die Werkleistung innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels die Abnahme verweigert. NordIQ Consulting wird den Kunden in der Abnahmeaufforderung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweisen. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel werden im Rahmen der Sachmängelhaftung beseitigt.

Bei anderen als Werkleistungen, insbesondere der Lieferung von Beratungsleistungen, entfällt die Abnahme und an ihre Stelle tritt die Lieferung.

Inhaltlich abgrenzbare Leistungsteile, insbesondere Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen, die einem im Produktivbetrieb arbeitenden System hinzugefügt werden, können von NordIQ Consulting zur Teilabnahme übergeben werden.

Die Nutzung der Werkleistung im Produktivbetrieb nach Abnahmeaufforderung gilt als Abnahme, sofern der Kunde nicht innerhalb der Abnahmefrist wesentliche Mängel rügt.

 

9. WEITERE LEISTUNGEN

Für Dienstleistungen kann die Vergütung nach Festpreisen oder auf Zeitverrechnungsbasis vereinbart werden. Zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten die allgemeinen Stundensätze der NordIQ Consulting.

Werden Arbeiten außerhalb des Firmensitzes der NordIQ Consulting durchgeführt, werden Reisekosten, Reisezeiten, Spesen und Übernachtungskosten nach der jeweils geltenden, allgemeinen Preisliste der NordIQ Consulting berechnet. Personalleistungen darf NordIQ Consulting an Unterauftragnehmer vergeben.

Bei allen Verträgen, die eine dauernde Leistungspflicht von NordIQ Consulting zum Gegenstand haben (z.B. Services, Pflege, Cloud-Services, SaaS-Lizenzen, On-Demand-Lizenzen, Hosting etc.), darf NordIQ Consulting das vereinbarte Entgelt an veränderte Kostenfaktoren (insbesondere Personal-, Infrastruktur-, Lizenz- oder Energiekosten) anpassen, erstmals nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsabschluss einmal pro Vertragsjahr mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Erhöht sich das Entgelt durch eine solche Änderung um mehr als 5% gegenüber der zuletzt gültigen Vergütung, kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten außerordentlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung bei NordIQ Consulting eingehen.

 

10. MITWIRKUNGS- UND BESTELLPFLICHTEN

Erforderliche System- und Umgebungsvoraussetzungen (Hardware, System-, Netzsoftware, Datenbank etc.) sind vom Kunden zu schaffen.

Soweit für die Erfüllung des Auftrags erforderlich, stellt der Auftraggeber die notwendigen Unterlagen über von ihm eingesetzte Hardwaresysteme, Betriebssysteme und eingesetzte Software zur Verfügung und verschafft NordIQ Consulting die erforderlichen Informationen. Zu den Mitwirkungspflichten gehören darüber hinaus insbesondere:

Detaillierte, verbindliche Formulierung der Anforderungen (Soll-Konzept); Requirements Management, internes Projektmanagement; qualifizierte, entscheidungsbefugte Ansprechpartner – insbesondere Projektleiter – in ausreichendem Zeitrahmen; Aufbereitung von Testdaten sowie Dokumentation der Testfälle, Unterstützung bei Tests, insbesondere beim Integrationstest (Fehlersuche, -mitteilung); Funktionsprüfung (ggf. Abnahme) von Leistungen vor Beginn der nächsten Phase oder insbesondere des Echtbetriebs; interne Vorbereitung und sachkundige Betreuung und Beobachtung des Echtbetriebes (u.a. Schulung des Personals).

 

11. HAFTUNG

NordIQ Consulting haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei Übernahme einer Garantie, sowie
  • in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz).

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von NordIQ Consulting der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung von NordIQ Consulting zudem betragsmäßig begrenzt:

  • bei projektbezogenen Leistungen auf 100 % des Netto-Auftragswertes,
  • bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Service-, Pflege-, SaaS-, Hosting- oder Cloud-Verträgen) auf 100 % der im letzten Vertragsjahr vom Kunden gezahlten Nettovergütung.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall der Absätze 1 oder 2 vorliegt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von NordIQ Consulting.

 

12. DATENSCHUTZ, DSGVO

NordIQ Consulting behandelt sämtlich Informationen, personenbezogene Daten und Unterlagen vertraulich, die ihr oder ihren Mitarbeitern im Bereich des Auftraggebers bekannt werden und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bzw. schutzbedürftige Daten darstellen. NordIQ Consulting wird solche Informationen, Daten oder Unterlagen ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages nutzen oder verwerten. Gleichzeitig hält NordIQ Consulting sämtliche Verpflichtungen aus der DSGVO und sonstigen geltenden Datenschutzvorschriften ein und wird auch ihren Mitarbeitern entsprechend verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über das Ende des Vertrages hinaus.

 

13. ALLGEMEINES

Mitteilungen und Informationen, die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen der Parteien auszutauschen sind, können mittels E-Mail in Textform erfolgen. Der Kunde wird NordIQ Consulting eine hierzu autorisierte E-Mail-Adresse bekannt geben. Eine Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie ohne Unzustellbarkeitsmeldung an die letzte bekannt gegebene Adresse versendet werden konnte. Ausgenommen von diesem Verfahren sind Mitteilungen mit rechtsgestaltender Wirkung (z.B. Kündigung, Rücktrittserklärung).

Die Vertragspartner werden nicht allgemein bekannte Informationen über die geschäftlichen Verhältnisse der jeweils anderen Partei vertraulich behandeln.

NordIQ Consulting ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu benennen, insbesondere durch die Nennung des Firmennamens und des Logos des Kunden sowie einer kurzen, sachlichen Beschreibung der erbrachten Leistungen, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Die Referenznennung erfolgt ausschließlich zu Zwecken der Eigenwerbung und Unternehmensdarstellung von NordIQ Consulting (z. B. Website, Präsentationen, Angebotsunterlagen) und nicht in herabsetzender oder irreführender Weise. Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Der Widerspruch ist in Textform (§ 126b BGB) zu erklären. Im Falle des Widerspruchs wird NordIQ Consulting die Referenznennung innerhalb eines angemessenen Zeitraums einstellen.

Ansprüche des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit NordIQ Consulting können nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NordIQ Consulting abgetreten oder verpfändet werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von NordIQ Consulting ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung stammt aus demselben Vertragsverhältnis.

Erfüllungsort ist der Sitz von NordIQ Consulting. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt der Sitz von NordIQ Consulting als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.

  

Stand: Januar 2026